ZF Kunststiftung | Satzung


Satzung der rechtsfähigen Stiftung mit dem Namen
Kunststiftung der ZF Friedrichshafen AG mit dem Sitz in Friedrichshafen.

1. Name, Sitz, Rechtsform, Zweck und Vermögen der Stiftung
1.1 Name, Sitz und Rechtsform
1.1.1 Die Stiftung führt den Namen Kunststiftung der ZF Friedrichshafen AG.
1.1.2 Die Stiftung hat ihren Sitz in Friedrichshafen.
1.1.3 Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB.
1.2 Stiftungszweck
1.2.1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.2.2 Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Er wird insbesondere erfüllt durch den Erwerb von Kunstwerken, die Initiierung und Veranstaltung von Ausstellungen, Lesungen und Aufführungen, die Edition von Druckerzeugnissen sowie die Vergabe von Zuschüssen, Preisen und Stipendien. Die Zuwendung von Mitteln an eine andere gemeinnützige Körperschaft und/oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für den in Satz 1 genannten Stiftungszweck ist zulässig. Die Erfüllung des Stiftungszwecks durch Mittelzuwendung darf jedoch nicht überwiegen.
1.2.3. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.
1.3 Stiftungsvermögen
1.3.1 Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Barbetrag von 4.067.751,29 Euro
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2. Stiftungsorgane
2.1 Stiftungsorgane
  Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
2.2 Stiftungsvorstand
2.2.1 Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.
2.2.2 Die Mitglieder des Vorstands werden durch den Stiftungsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern soll vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden Vorstandsmitglieder erfolgen. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch
  1. Abberufung durch den Stiftungsrat; vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Mitglieder des Vorstands vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund abberufen werden;
  2. Abberufung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde;
  3. Tod des Mitglieds;
  4. Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.
2.2.3 Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, haben sie ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands zu wählen.
2.2.4 Die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrats zu Vorstandsmitgliedern ist nicht zulässig.
2.2.5 Die ersten Mitglieder des Vorstands sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind der Stiftungsaufsichtsbehörde von dem Vorstand in seiner neuen Zusammensetzung unverzüglich mitzuteilen.
2.3 Stiftungsrat
2.3.1 Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsrats sollen Persönlichkeiten sein, die nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Stiftungsrat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dem Stiftungsrat gehören als Mitglieder an:
  1. der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Friedrichshafen;
  2. ein Mitglied des Vorstands der ZF Friedrichshafen AG, das durch Beschluss des Vorstandes der ZF Friedrichshafen AG bestellt und abberufen wird. Die Abberufung ist nur aus sachlich gerechtfertigtem Grund zulässig;
  3. drei weitere Mitglieder.
2.3.2 Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates nach Absatz 2.3.1 c) durch Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird sein Nachfolger durch Mehrheitsbeschluss der verbliebenen Mitglieder des Stiftungsrates auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Endet das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrates nach Absatz 2.3.1 c) vor Ablauf einer Amtsdauer, so erfolgt die Bestellung für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
2.3.3 Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrats endet insbesondere
  1. bei Mitgliedern nach Absatz 2.3.1 b) bei einem Ausscheiden aus dem Vorstand der ZF Friedrichshafen AG sowie durch Abberufung durch den Vorstand der ZF Friedrichshafen AG;
  2. bei Mitgliedern nach Absatz 2.3.1 c) durch Ablauf der Amtsdauer;
  3. durch Abberufung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde;
  4. Tod des Mitglieds;
  5. Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären. Ein Mitglied nach Absatz 2.3.1 c) ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist.
2.3.4 Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Erträge hieraus entsprechend dem Stiftungszweck. Es entscheidet über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und nimmt alle ihm sonst in dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Außerdem berät es den Vorstand in allen Angelegenheiten der Stiftung.
2.3.5 Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

3. Verwaltung des Stiftungsvermögens, Geschäftsjahr und Rechnungslegung
3.1 Verwaltung des Stiftungsvermögens
3.1.1 Das Stiftungsvermögen ist entsprechend den für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe dieser Satzung sowie den Weisungen des Stiftungsrates getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Es ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen ist. Beschlüsse über Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen werden mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde rechtswirksam.
3.1.2 Die Mittel der Stiftung (Erträgnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen) dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Spenden und sonstige Zuwendungen (z. B. Vermächtnisse) sind ebenfalls nach Satz 2 zu verwenden; dies gilt jedoch nicht, wenn der Zuwendende ausdrücklich eine Zuführung zum Stiftungsvermögen bestimmt hat (so genannte "Zustiftungen"). Zuwendungen an die Stiftung können mit Auflagen verbunden werden, die jedoch den gemeinnützigen Zweck der Stiftung nicht beeinträchtigen dürfen.
3.1.3 Die Stiftung ist berechtigt, in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang
  1. den Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuzuführen;
  2. ihre Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, damit die Stiftung ihre Zwecke nachhaltig erfüllen kann, insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Förderungsvorhaben; der Verwendungszweck ist bei der Rücklagenbildung oder -zuführung vom Stiftungsrat zu bestimmen.
3.1.4 Eine Verpflichtung, das Stiftungsvermögen in mündelsicheren Werten anzulegen, besteht nicht.
3.1.5 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.2 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
3.2.1 Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
3.2.2 Der Stiftungsvorstand hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen.
3.2.3 Auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Stiftungsvorstand eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Geschäftsbericht zu erstellen. Die Jahresrechnung ist durch einen vom Stiftungsrat bestimmten Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
3.2.4 Die Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht und Geschäftsbericht ist mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Stiftungsrat und innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
3.2.5 Der Stiftungsvorstand hat die Empfänger von Zuwendungen, soweit zumutbar, bei der Hergabe der Zuwendungen zu verpflichten, der Stiftung die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Bei laufenden Zuwendungen ist der Nachweis mindestens einmal im Jahr zu führen.

4. Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung und Vermögensanfall
4.1 Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung
4.1.1. Der Stiftungsrat ist berechtigt, durch Beschluss die Stiftungssatzung zu ändern, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Er ist verpflichtet, solche Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind oder die von der Stiftungsaufsichtsbehörde angeordnet werden.
4.1.2 Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung werden mit der Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde rechtswirksam. Sie sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn die zuständige Finanzbehörde vorher bestätigt hat, dass durch die Satzungsänderung die Steuerfreiheit der Stiftung nicht berührt wird.

5. Schlussbestimmungen
  Aufsichtsbehörde
  Aufsichtsbehörde der Stiftung ist das Regierungspräsidium Tübingen.
  Ergänzende Bestimmungen
  Ergänzend gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in ihrer jeweiligen Fassung.